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BAUSACHVERSTÄNDIGE

Bausachverständige für Mängel und Schäden an Gebäuden

Die Berufsbezeichnung "Sachverständige" bzw. "Bausachverständige" ist mit Ausnahme des "Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" vorwiegend nicht geschützt. Die Bayerische Bauordnung jedoch schreibt für die Fachgebiete Standsicherheit, vorbeugender Brandschutz, Vermessung, sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, Erd- und Grundbau, auch Wärme- und Schallschutz besondere Qualifikationen mit Registrierung bei der Architektenkammer vor.

Die Qualifikation als Sachverständiger/Bausachverständiger:
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (ö.b.u.v.SV): von der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) geprüft und nach Bedarf  bestellt, unterliegt deren Vorschriften und Regelungen, wird von ihnen überwacht, und ist zur Gutachtenabgabe verpflichtet.
EU-zertifizierte Sachverständige  nach  EN 45000 ff,  im Besonderen EN 45013, die die Voraussetzungen für die Anerkennung einer zertifizierenden Stelle beschreibt, womit hauptsächlich auf privatrechtlich organisierte Institutionen abgezielt wird, z.B. IfS (Institut für Sachverständigenwesen). Darunter haben EU weite Anerkennung z.B.: Deutscher Akkreditierungsrat (DAR)(www.dar.bam.de), European Accreditation for Certifikation (EAC).
Amtlich anerkannte Sachverständige, z.B. Prüfingenieure (TÜV).
Privat ausgebildete oder durch speziellen Erfahrungshorizont qualifizierte Personen.  

Inhaltliche Orientierung Bausachverständiger
Die Fachrichtungen für Spezialisierungen von Bausachverständigen sind so vielfältig, wie es Wissensgebiete rund um die Herstellung eines gebrauchsfähigen Gebäudes gibt. Zu nennen wären beispielsweise Holzschutz, Bautenschutz, Schallschutz, Wertermittlung, Energiekonzepte... und für Mängel und Schäden an Gebäuden.
Der Begriff des Mangels wird in § 633 Abs. 1 BGB und §13 Nr. 1 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) präzisiert:
- Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder mindern
- Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften
- Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik (nur VOB)
(Anmerkung: die VOB muß vertraglich vereinbart werden, sonst gilt nur das BGB)

Leistungen des Bausachverständigen für Mängel und Schäden an Gebäuden  
1. Gutachten: Es stellt Mängel und Schäden in Beschreibung des Ist- und Sollzustandes mit anschließendem Vergleich beider dar, analysiert die Ursachen, nimmt zur Behebung Stellung und informiert über die Kosten.
2. Bei Abnahmen werden nach Fertigstellung der Bauleistung eventuelle Mängel dokumentiert und der Beginn der Gewährleistungsfrist fixiert
3. Mängelfeststellung zur Aufforderung der Nachbesserung oder für den Vergleich
4. Beweissicherung im Vorfeld des Gerichtsverfahrens
5. Beratung zu allen Fragen der Vorbeugung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln oder Schäden
6. Bestandsaufnahmen zur Abklärung des Leistungsbedarfs im Vorfeld von Baumaßnahmen im Bestand
7. Qualitätskontrollen im Verlauf von Baumaßnahmen zur Vorbeugung von Planungsabweichungen
8. Objektbetreuung in Vertretung oder Begleitung des überwachenden Architekten oder Ingenieurs

Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt vor Gericht und teilweise bei Behörden nach den Vorschriften des JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz).
Außerhalb des Gerichts bildet für die Bausachverständigen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eine Grundlage, früher HOAI § 33, der neben der freien Vereinbarung des Honorars auf den § 6 verweist, der ein Zeithonorar von 38,-- bis 82,-- EUR vorsah. Seit 18. August 2009 entfällt die Bindung des Zeithonorars an HOAI-Vorgaben, es ist frei vereinbar. Sachverständige für Umweltverträglichkeit, thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik/ Erd-und Grundbau, sowie Vermessungstechnik finden in der Anlage 1 unter "Beratungsleistungen" unverbindliche Honorartafeln.
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Abbildungen: Putzschäden und -analyse Projekt Belvederer-Allee 3, Weimar. Quelle: Ingenieurbüro für Bauwerkserhaltung, Weimar, Untersuchungen zum Sanierungsbedarf, März 1997
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